AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

DODOKA E4C GmbH – (Stand März 2020)

1.

Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dodoka E4C GmbH (in der Folge „Dodoka“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Dodoka ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und dem beidseitig unterfertigten Auftrag gehen die Inhalte des Auftrags diesen AGB vor.

1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2.

Angebote/Preise

2.1 Angebote der Dodoka sind 8 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.

2.2 Die angebotenen Preise sind veränderlich (Stichtag 1.5.) und werden mit dem Baupreisindex für den Hoch- und Tiefbau 2015 (veröffentlicht von Statistik Austria) wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt kalenderjährlich, wobei maßgeblich ist, in welchem Kalenderjahr die jeweilige Leistung erbracht wurde. Als Ausgangswert für die Wertsicherung gilt die letzte im Zeitpunkt der Angebotslegung veröffentlichte Indexzahl.

3.

Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

3.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

3.2 Dodoka ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Dodoka selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Dodoka zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Dodoka anbietet

4.

Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

4.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.2 Der Auftraggeber wird Dodoka auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten, sofern für den gegenständlichen Auftrag relevant – umfassend informieren.

4.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Dodoka auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und Dodoka von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Dodoka bekannt werden.

4.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Dodoka von dieser informiert werden.

5.

Sicherung der Unabhängigkeit

5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Dodoka zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5.3 Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Vertragszeit oder im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses das von Dodoka eingesetzte Personal bis 6 Monate nach Auftragsende nicht zu beschäftigen oder abzuwerben. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine Vergütung von € 50.000,00 pro beschäftigter oder abgeworbener Person als Pönale zu bezahlen, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.

6.

Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den von Dodoka und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, eistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Dodoka. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Dodoka zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Dodoka – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Dodoka zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7.

Honorar

7.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält Dodoka ein Honorar gemäß der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung monatlich und nach tatsächlich geleisteten Stunden nach den angebotenen Sätzen und nach der Qualifikation der Bearbeiter/in und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Die kleinste Abrechnungseinheit ist 10 Minuten, abgerechnet wird pro begonnener Abrechnungseinheit. Für Reisezeiten werden 50 % der Stundensätze verrechnet. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisespesen, und amtliches KM Geld werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet. Dodoka ist mangels abweichender Vereinbarung zur Rechnungslegung jeweils zum Ende eines Kalendermonats berechtigt; erstmals ab Abschluss der Vereinbarung.

7.2 Dodoka wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

7.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Dodoka so behält Dodoka den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

7.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Dodoka von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

8.

Zahlungen / Zahlungsziel/ Aufrechnung

8.1 Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsausstellung abzugsfrei zur Bezahlung auf das jeweils auf der Rechnung angegebene Konto fällig. Prüffristen verlängern die Zahlfrist nur, wenn dies vorab schriftlich vereinbart ist. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber Dodoka ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die von Dodoka anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

9.

Elektronische Rechnungslegung

9.1 Dodoka ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Dodoka ausdrücklich einverstanden.

10.

Haftung

10.1 Dodoka haftet – mit Ausnahme allfälliger Personenschäden – nur für grob fahrlässige oder vorsätzlich beim Auftraggeber herbeigeführte Schäden und nur für dessen unmittelbaren Schaden; die Haftung für mittelbare Schäden (wie entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschaden, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber oder sonstige Folgeschäden) wird generell ausgeschlossen.
Die Beweislast für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen trifft den Auftraggeber. Dodoka haftet nicht, wenn der Schaden einen Leistungsanspruch des Auftraggebers gegen Dritte (zB Versicherungen) begründet.

10.2 Schadenersatzansprüche verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch zwei Jahre nach Leistungserbringung.

10.3 Die Haftung ist betraglich mit dem Auftragswert des gegenständlichen Auftrages an Dodoka limitiert.

11.

Geheimhaltung / Datenschutz

11.1 Dodoka verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

11.2 Weiters verpflichtet sich Dodoka über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

11.3 Dodoka ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Dodoka hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

11.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

11.5 Dodoka ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet gegenüber Dodoka Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

12.

Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:

  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13.

Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Dodoka. Für Streitigkeiten ist das Handelsgericht Wien zuständig.

13.4 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

13.5 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.